Jugendhilfeplanung
Befragungen junger Menschen im Rahmen der Jugendhilfeplanung in Vilsbiburg
Jugendhilfeplanungsbericht Vilsbiburg 2019.
"Wos host gsogt?" - Ein Jugend-Lesebuch
Der Landkreis frägt seine Jugend.
Befragungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung, Teilplan Jugendarbeit
Jugendhilfeplanung im Landkreis Landshut, Bericht 2015.
Sozialraumanalyse
Eine Sozialraumanalyse ist die beste Analyseebene für die einzelne Gemeinde nach verschiedensten Indikatoren. Sie soll als Diskussionsgrundlage für Politik und Öffentlichkeit dienen. Weiter soll sie Veränderungen in der gemeindlichen Bevölkerungsstruktur aufzeigen. Außerdem soziale Brennpunkte identifizieren und den entsprechenden Handlungsbedarf verdeutlichen.
[ Download Sozialraumanalyse 1 ] Zeitraum 1997 - 99 (pdf)
[ Download Sozialraumanalyse 2 ] Zeitraum 2000 – 02 (pdf)
[ Download Sozialraumanalyse 3 ] Zeitraum 2003 – 05 (pdf)
[ Download Sozialraumanalyse 4 ] Zeitraum 2006 – 09 (pdf)
[ Download Sozialraumanalyse 4 ] Zeitraum 2006 – 09 (ppt - Powerpoint)
Jugendhilfeplanung
Die Jugendhilfeplanung im Landkreis Landshut hat bis 2001 drei Teilpläne, eine Bevölkerungsprognose und eine oben erwähnte Sozialraumanalyse erstellt. Nachfolgend sollen die einzelnen Teilepläne mit der Einleitung und den Gliederungen vorgestellt werden.
[ Teilplan 1 - Jugendarbeit ] (Word-Dokument)
[ Teilplan 2 - Kindertagesbetreuung ] (Word-Dokument)
[ Teilplan 3 - Förderungen und Hilfen ] (Word-Dokument)
Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail an
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht die Jugendämter in der Verpflichtung, alles Notwendige vorzuhalten, dass jedem jungen Menschen die Möglichkeit zur "Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" gewährleistet werden kann (§ 1 SGB VIII). Hierfür steht den Jugendämtern eine breite Palette höchst unterschiedlicher Leistungen und Handlungsorientierungen zur Verfügung: Beratung, Betreuung, Erziehung, Bildung junger Menschen, aber auch Aufsicht, Schutz und notfalls kurzfristige Eingriffe in Krisensituationen kennzeichnen die Vielfalt der Aufgabenstellung. Jugendhilfeplanung ist das Instrument, die Gewährleistungsverantwortung mit der Steuerung der Haushalte genauso wie mit der Aufgabenverteilung zwischen den örtlich auftretenden Trägern der Jugendhilfe zu vereinbaren. Dabei müssen Gesichtspunkte wie Qualität, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Effektivität und Kontinuität mit einbezogen werden. Jugendhilfeplanung unterstreicht insbesondere durch stetige Fortschreibung und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Jugendämter als moderne Sozialbehörden. Im Mittelpunkt stehen die jungen Menschen und ihre Familien. Jugendhilfeplanung soll nicht über den Kopf von Bürgern und Bürgerinnen und freien Trägern hinweg passieren, sondern diese beteiligen, um zukunftsorientierte und bürgernahe Beratung und Unterstützung zu gewährleisten.
Jugendhilfeplanung sollte in folgenden Phasen ablaufen:
- Zielfindung und Beschluss des Jugendhilfeausschusses ("Planung der Planung")
- Bestandserhebung
- Bedarfsermittlung
- Bedarfsanalyse
- Maßnahmenplanung und Umsetzung
- kontinuierliche Fortschreibung
Die Förderung freier Träger der Jugendhilfe kann von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Maßnahmen, Einrichtungen und Dienste in den Rahmen der Jugendhilfeplanung zu stellen.
§80 SGB VIII - Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungs-verantwortung
- den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
- den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
- die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
- Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
- ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
- junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
- Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
Mit dem 1991 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe in § 80 SGB VIII erstmals die örtliche und die überörtliche Jugendhilfeplanung als verbindliche Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe eingeführt. Es wurde zwar bereits vorher vereinzelt Planung betrieben, aber nun erfolgte eine detaillierte gesetzliche Regelung mit Vorschriften zum Inhalt und zum Verfahren der Jugendhilfeplanung sowie zur Beteiligung der freien Träger an der Durchführung dieser Planung.
Jugendhilfestatistik
Grundlegende empirische Daten für jugendhilfeplanerische Zwecke wie für die fachliche Weiterentwicklung der Jugendhilfe sollen mit der Jugendhilfestatistik gewonnen werden. Sie ist im 9. Kapitel (§§ 98- 103 SGB VIII) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt. Im Wesentlichen werden folgende Daten gesammelt:
- Hilfen zur Erziehung
- Inobhutnahme
- Adoption
- Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, Beistandschaft
- Kinder und Jugendliche in Familienpflege
- sorgerechtliche Maßnahmen
- Angebote der Jugendarbeit
- Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe
- Personal in der Jugendhilfe
- Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 98 SGB VIII)
Über Häufigkeiten und Zeiträume der Erhebungen gibt § 101 SGB VIII Auskunft.
Absatz 1 sieht für die meisten Bestimmungen des SGB VIII jährliche Erhebungen vor. Lediglich bestimmte Angebote aus der Jugendarbeit und ausgewählte Daten zu Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe sowie zu den dort tätigen Personen sind 4-jährlich zu erheben. Im Bereich der einjährigen Erhebungen sind bei den Hilfen zur Erziehung außer Haus (§§ 32 - 35 SGB VIII) seit 2007 jährliche Bestandserhebungen vorgeschrieben, wovon eine erhebliche Verbesserung der Datenqualität zu erwarten ist. Mehrjährige Erhebungen wurden zur Vermeidung von Belastungsspitzen auf verschiedene Startjahre verteilt.
Die Erhebung und Auswertung der Daten erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Die Ergebnisse werden in folgenden wiederkehrenden Berichten veröffentlicht:
- Kinder- und Jugendhilfe in Bayern. Teil I: Erzieherische Hilfen
- Kinder- und Jugendhilfe in Bayern. Teil IV: Ausgaben und Einnahmen der Jugendämter
- Einrichtungen und tätige Personen in der Jugendhilfe in Bayern
Seit dem 1.1.2006 werden zudem auf Anregung der Bayerischen Jugendamtsleitungen im Rahmen des Projekts JUBB (Jugendhilfeberichterstattung Bayern) Fallzahlen aus besonders kostenintensiven Bereichen der Jugendhilfe erhoben. Die Teilnahme erfolgt über eine freiwillige Verpflichtung, daher erzielt JUBB derzeit noch keine flächendeckenden Bayernergebnisse. Erste Auswertungen hierzu wurden im Jahresbericht 2007 veröffentlicht. Ziel des Projekts ist es, die Jugendhilfeplanung vor Ort mit Zahlenmaterial für eine fundierte, vorausschauende Planung zu versorgen
Soziografische Daten
Insbesondere für planerische Zwecke sind Statistiken hilfreich, die über die Altersgruppe der Kinder und Jugendlichen und über die Lebensverhältnisse von Familien Auskunft geben, z. B. Altersaufbau der Bevölkerung, Geburtenentwicklung, Größe der Familienhaushalte, Zusammensetzung der Familien, Schulbesuch und Schülerverteilung, Ausbildungsplätze, Wohnverhältnisse, Einkommensentwicklung. Auch hierbei wird in der Regel auf die Datensammlungen der statistischen Ämter zurückgegriffen werden können. Die Gemeinden, Städte und Landkreise halten zumindest einen Teil dieser Datenbestände spezifiziert für ihren Bereich vor.
Empirische Untersuchungen, Forschungsberichte
Neben den amtlichen Statistiken und Datensammlungen werden insbesondere über repräsentative Erhebungen einschlägiger Forschungsinstitute und durch Arbeiten an den wissenschaftlichen Hochschulen Daten über Einstellungen, Verhalten oder Lebensgewohnheiten junger Menschen oder der Familien sowie über einzelne Arbeitsfelder der Jugendhilfe gewonnen und ausgewertet. Hierzu zählen insbesondere die häufig zitierte "Shell-Studie" (aktuell: Shell Deutschland Holding (Hrsg.): Jugend 2006. 15. Shell Jugendstudie. Fischer Taschenbuchverlag, Frankfurt am Main 2006) sowie die Veröffentlichungen des Deutschen Jugendinstituts (DJI, Nockherstr. 2, 81541 München, Tel. (089) 62306-0, Fax: (089) 62306-162; Internet: www.dji.de)
Aufgaben des Landesjugendamts
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung unterstützt das Landesjugendamt die örtlichen Jugendämter bei der Gewinnung und Auswertung des notwendigen statistischen Materials, informiert über fachliche Entwicklungen und stellt Daten zur Verfügung, die im Rahmen der eigenen Fachaufgaben gewonnen wurden. Im "Landesarbeitskreis Jugendhilfeplanung" steht eine Form zum Erfahrungsaustausch und zur Kooperation in Fragen der Jugendhilfeplanung zur Verfügung. Zudem rundet eine regelmäßig stattfindende Fachtagung für die Fachkräfte der Jugendhilfeplanung in Bayern die Beratungs- und Serviceaufgaben des Bayerischen Landesjugendamts im Rahmen der Jugendhilfeplanung ab.